Gaius – Ius civile und ius gentium (Institutiones 1,1)
Gaius, Institutiones 1,1 (um 160 n. Chr.) · Schwierigkeit: mittel–schwer
Einleitung
Gaius war ein römischer Jurist des 2. Jahrhunderts n. Chr. Seine Institutiones sind die älteste vollständig erhaltene systematische Darstellung des römischen Privatrechts und wurden zur Grundlage für die spätere Rechtsentwicklung — bis hin zum österreichischen ABGB. Der berühmte Eingangsparagraph unterscheidet zwei Rechtskreise: das ius civile, das sich ein Volk selbst gibt, und das ius gentium, das die natürliche Vernunft allen Menschen gemeinsam gesetzt hat.
Der Text ist ein Musterstück für Relativsätze mit vorweggenommenem Bezugswort (ius, quod … id …) und für den Gebrauch von uti + Ablativ.
Quelle: Textfassung nach dem Codicillus Latinus (Robert Wallisch, Universität Wien); es ist der authentische Wortlaut von Gaius, Institutiones 1,1. Antikes Werk, gemeinfrei. Hinweis: Die Datierungsangabe „um 160 v. Chr." im Codicillus ist ein Druckfehler — Gaius wirkte im 2. Jh. n. Chr.
Lateinischer Text
Hinweis: Der Codicillus kürzt die beiden mit quasi eingeleiteten Erläuterungen leicht; oben steht der volle Wortlaut. Wer streng der Codicillus-Fassung folgen will, lässt quasi ius proprium civitatis (Satz 2) weg und liest in Satz 3: id est ius, quo omnes gentes utuntur.
Wortschatz-Hilfen
| Wort / Wendung | Bedeutung |
|---|---|
| populus, -i m. | Volk |
| mos, moris m. | Sitte, Gewohnheit (moribus = durch Gewohnheitsrecht) |
| regere | lenken, regieren, bestimmen |
| partim … partim | teils … teils |
| proprius 3 | eigen, eigentümlich |
| communis, -e | gemeinsam |
| ius, iuris n. | Recht |
| uti (+ Abl., Dep.) | gebrauchen, sich bedienen |
| constituere | festsetzen, einrichten, bestimmen |
| quisque | jeder (einzelne) |
| ipse sibi | selbst für sich |
| ius civile | bürgerliches Recht (Recht der einzelnen Bürgerschaft) |
| naturalis ratio | die natürliche Vernunft |
| custodire | bewahren, beachten, einhalten |
| ius gentium | Völkerrecht, Recht aller Völker |
| gens, gentis f. | Volk, Völkerschaft |
| itaque | und so, daher |
Grammatische Hinweise
- qui legibus et moribus reguntur (Satz 1): Relativsatz im Passiv; legibus et moribus ist Ablativus instrumenti („durch Gesetze und Sitten").
- partim … partim (Sätze 1 und 4): korrelative Gliederung; dazu suo proprio … communi … iure als gemeinsames Bezugswort (iure im Ablativ, weil von utuntur regiert).
- uti regiert konsequent den Ablativ: iure utuntur / utitur — Deponens mit aktiver Bedeutung.
- ius, quod quisque populus … constituit, id eius proprium est (Satz 2): vorangestelltes Bezugswort mit wiederaufnehmendem id (Prolepse). Wörtlich: „das Recht, das … — dieses ist sein eigenes."
- vocaturque ius civile (Satz 2): Passiv vocatur mit Prädikatsnominativ ius civile („und es wird ‚ius civile' genannt").
- Satz 3 ist parallel zu Satz 2 gebaut (quod … id …, vocaturque …) — bewusste rhetorische Symmetrie der beiden Rechtsdefinitionen.
Übersetzungen
Wörtliche Übersetzung
1) Alle Völker, die durch Gesetze und Sitten gelenkt werden, gebrauchen teils ihr eigenes, teils das allen Menschen gemeinsame Recht. 2) Denn das Recht, das sich jedes Volk selbst gegeben hat, dieses ist sein eigenes und wird ius civile genannt, gleichsam als das eigene Recht der Bürgerschaft. 3) Was aber die natürliche Vernunft unter allen Menschen festgesetzt hat, das wird bei allen Völkern beachtet und wird ius gentium genannt, gleichsam als das Recht, das alle Völker gebrauchen. 4) Das römische Volk gebraucht also teils sein eigenes, teils das allen Menschen gemeinsame Recht.
Idiomatische Übersetzung
Jedes Volk, das nach Gesetzen und Sitten lebt, folgt teils einem eigenen Recht, teils einem Recht, das allen Menschen gemeinsam ist. Was sich ein Volk selbst als Ordnung gibt, ist sein eigenes Recht und heißt „Zivilrecht" (ius civile). Was hingegen die natürliche Vernunft für alle Menschen gleichermaßen festgelegt hat, gilt bei allen Völkern und heißt „Völkerrecht" (ius gentium). Auch das römische Volk lebt daher teils nach eigenem, teils nach diesem allgemein-menschlichen Recht.
Übungsfragen
- Bestimme reguntur und utuntur (Satz 1) jeweils nach Genus verbi. Worin unterscheiden sie sich trotz ähnlicher Endung?
- In welchem Kasus steht iure und warum? Welches Verb verlangt diesen Kasus?
- Erkläre die Konstruktion ius, quod … id eius proprium est (Satz 2). Wie heißt diese Stellung des Bezugsworts?
- Bestimme legibus et moribus (Satz 1) syntaktisch.
- Arbeite die parallele Satzstruktur von Satz 2 und Satz 3 heraus. Welche rhetorische Wirkung hat diese Symmetrie?
- Übersetze naturalis ratio und erläutere, warum dieser Begriff für das ius gentium zentral ist.